Der Sommer ist da und das Gras im Garten sprießt in kräftigem Grün. Jeder mäht in seinem Garten den Rasen, oft mäht auch der Nachbar. Manchmal auch zur ungünstigen Zeit. Den Nachbarn anzusprechen traut man sich nicht immer, man will ja den Frieden nicht gefährden. In solchen Fällen klingelt dann das Telefon bei der Gemeindeverwaltung und es stellt sich die Frage: „Darf der jetzt mähen?“

Wie für fast alles gibt es hierzu ausführliche Gesetze und Vorschriften, angefangen von einer EU-Richtlinie über Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetze bis zu Lärmschutzverordnungen. Eine vollständige Abhandlung über die Rechtslage würde mehrere Seiten in Anspruch nehmen. Dazu können Gemeinden noch gesonderte Verordnungen erlassen. Dies haben wir in Markt Wald bisher nicht getan, um der überbordenden Bürokratie nicht noch Vorschub zu leisten. Denn dann müsste man noch nach Wohn- und Dorfgebieten und Geräten mit und ohne EG-Umweltzeichen unterscheiden. So kann man aus einer an sich einfachen Sache wie dem Rasenmähen eine juristische Klausur machen.

Für Rasenmäher, Rasentrimmer, Heckenscheren, Häcksler u.ä. gilt nach der gültigen Geräte- und Maschinenlärmverordnung, dass diese Geräte nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden dürfen. An Werktagen ist der Betrieb zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr untersagt. Es spielt keine Rolle ob es sich um Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor handelt. Auch so genannte lärmarme Rasenmäher dürfen tagsüber nur von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden. Für land- und forst-wirtschaftliche Arbeiten gelten diese Beschränkungen nicht.

Somit kann bei normalen Rasenmäherarbeiten die Mittagsruhe nur durch Rücksichtnahme gewährleistet werden. Respektieren Sie bitte die Mittagsruhe von Kleinkindern, Senioren und anderen Ruhebedürftigen (z.B. Schichtarbeiter) und mähen Sie nicht zwischen 12.00 und 14.00 Uhr. Achten Sie auch beim Kauf neuer Rasenpflegegeräte auf lärmarme Ausführungen. Dann steht einer guten Nachbarschaft ein Hindernis weniger im Wege.